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Vereinssatzung
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§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben
Der am 15.06.1925 gegründete Sportverein führt den Namen
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Sportverein "Wisper" 1925 e.V. Lorch/Rhein.
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Der Verein hat seinen Sitz in Lorch und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Register-Nummer 234 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind: blau/weiß.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen und hier insbesondere durch den Fußballsport, nach den Grundsätzen des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder und Vereinshelfer erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Form der Rückspende der Ehrenamtspauschale nach dem „Gesetz zu weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, - in Kraft getreten zum 01.01.2007 -, als Anerkennung für ihre umfangreiche Vereinsarbeit. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Pflege des Sports und der Kameradschaft wird freiwillig nach demokratischen Grundsätzen und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten betrieben. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Geschäfts- und Kassenbericht umfaßt zwei Geschäftsjahre.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
Ordentliche Mitglieder Ehrenmitglieder Jugendmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anzuerkennen. Ehrenmitglieder sind nur solche Personen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Vereinssatzung erfüllen. Jugendmitglieder, die bei der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt und können gewählt werden. Jugendliche unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, daß die/der Jugendliche nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen und Spielen teilnimmt. Sie werden in einer Jugendabteilung zusammengefaßt.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheiden die Vorsitzenden. Lehnen diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. Der Vereinseintritt ist schriftlich zu bestätigen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist, durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht zahlt, sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, durch Ausschluss, wenn folgende Kriterien vorliegen: bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maß die Belange des Sports schädigen, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins, wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis und der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung beim Ehrenvorsitzenden zu, der darüber endgültig zu entscheiden hat. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedsrechte, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 7
Mitgliedschaftsrechte
Alle Mitglieder im Sinne der Vereinssatzung sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder, soweit sie bei der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Anträge stellen, an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitwirken. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters in seine Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu, der darüber endgültig zu entscheiden und das Ergebnis dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen hat.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, den Anordnungen des Vorstandes, insbesondere der Vorsitzenden, und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten, die Beiträge pünktlich zu zahlen, das Vereinseigentum und die dem Verein zur Verfügung gestellten Sporteinrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedern möglichst unbar zu entrichten. Mitgliedern kann der Beitrag auf Antrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Den Ehrenmitgliedern ist es freigestellt Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
§ 10
Organe des Vereins
Der Vorstand (§ 11 der Vereinssatzung) Die Mitgliederversammlung (§ 12 der Vereinssatzung)
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§ 11
Der Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer Kassenführer Abteilungsleitern Fußball Jugendfußball Alte-Herren-Fußball
dem erweiterten Vorstand:
Spielausschuss Fußball Spielausschussvorsitzender Beisitzern Spielausschuss Jugendfußball Jugendleitern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, die gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet im Laufe der Geschäftsjahre ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl das verwaiste Ehrenamt einem geeigneten Mitglied zu übertragen. Bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden sind Neuwahlen des gesamten Vorstandes innerhalb 30 Tagen auszuschreiben und durchzuführen. Der Gesamtvorstand tritt auf gemeinsamen Vorschlag der Vorsitzenden oder auf Ersuchen von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Gesamtvorstand soll nur bei Besprechungspunkten von grundsätzlicher Bedeutung einberufen werden. Die Einladung muß eine Tagesordnung beinhalten. Der geschäftsführende Vorstand tritt auf gemeinsamen Vorschlag der Vorsitzenden oder auf Ersuchen von 3 Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäftsführung einzuberufen. Die Einladung muß eine Tagesordnung beinhalten. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches zur Entscheidung anstehen. Abstimmungen, die den Zweck und Ziel haben, getroffene Maßnahmen der Vorsitzenden bzw. des geschäftsführenden Vorstandes zu ändern, bedürfen der 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Gesamtvorstandes. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Vereinsmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im I. Quartal statt. Die Einberufung muß spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Jedes wahlberechtigte Mitglied ist schriftlich einzuladen. Die Einladung muß die Tagesordnung mit folgende Punkte enthalten: Geschäftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes Bericht der Kassenprüfer Aussprache über den Geschäftsbericht Bericht des Kassenprüfers Entlastung des Gesamtvorstandes Anträge auf Satzungsänderungen Anträge des Vorstandes und schriftlich eingereichte Anträge der Mitglieder Neuwahlen des Gesamtvorstandes (§ 11 Abs. 1 der Vereinssatzung) Wahl der Kassenprüfer (2 Kassenprüfer und 1 Ersatzprüfer) Verschiedenes Der Geschäftsbericht ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen- und Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 2 und 3 der Vereinssatzung) unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages schriftlich einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und jedes Jugendmitglied, daß bei der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Wahlausschuss schriftlich vorliegt. Vor Beginn der Mitgliederversammlung haben sich die stimmberechtigten Mitglieder in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die nach Überprüfung durch den Vorstand dem Wahlausschuss als Wählerverzeichnis zuzuleiten ist. Dem Wahlausschuss ist außerdem eine gültige Vereinssatzung zur Abhaltung der Wahl zur Verfügung zu stellen. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern im Sinne des § 7 Abs.2 der Vereinssatzung und einem Ersatzmitglied, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar. Für den betreffenden Wahlgang haben sie ihr Amt niederzulegen. Ihre Aufgaben sind von dem Ersatzmitglied wahrzunehmen. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu unterschreiben ist.
§ 13
Leitung des Vereins
Die Vorsitzenden führen mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die Vereinsgeschäfte eigenverantwortlich und selbständig. Sie sind in ihrer Tätigkeit von den Organen des Vorstandes zu unterstützen. Der Schriftführer und Kassenführer erledigen den allgemeinen Geschäftsverkehr und die laufenden Kassengeschäfte eigenverantwortlich für den gesamten Verein. Der Spiel- und Sportbetrieb gliedert sich nach Sportzwecken in Abteilungen. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt. In den Abteilungen Fußball und Jugendfußball wird zu Leitung des Spielbetriebes jeweils ein Spielausschuss gebildet. Der Spielausschuss Fußball besteht aus dem Spielausschussvorsitzenden und Beisitzern. Die jeweils erforderliche Anzahl der Beisitzer legt der Gesamtvorstand vor jeder Mitgliederversammlung fest. Dem Spielausschuss Jugendfußball besteht aus Jugendleitern. Die jeweils erforderliche Anzahl der Jugendleiter legt der Gesamtvorstand vor jeder Mitgliederversammlung fest.
§ 14
Mittelbewirtschaftung
Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und zu Sparsamkeit ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports und der Kameradschaft erfolgen. Alle Ausgaben müssen vorher den Gründen und der Höhe nach vom 1. oder 2. Vorsitzenden genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens den Gründen nach genehmigt sein. Der Kassenführer darf neben den laufenden Zahlungsgeschäften Ausgaben nur vornehmen, wenn er vorher vom 1. oder 2. Vorsitzenden dazu ermächtigt wurde. Ausgaben, die nicht durch Einnahmen abgedeckt sind, dürfen vom Kassenführer nicht getätigt werden. Sie sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorsitzenden haben auf Verlangen der Vorstandsmitglieder beim Zusammentritt des Gesamtvorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstandes über durchgeführte und geplante Finanzmaßnahmen zu berichten. Sie sind für einen ausgeglichenen Haushalt verantwortlich. Die Vorsitzenden sind gegenüber dem Gesamtvorstand bzw. geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung nachweis- und auskunftspflichtig. Über bestimmte außerordentliche Einnahmen und Ausgaben, die im dringenden Interesse des Vereins liegen, kann der geschäftsführende Vorstand bestimmen, daß sie der beschränkten Auskunftspflicht unterliegen. Diese Einnahmen und Ausgaben sind von dem Kassenprüfer gem. § 15 der Vereinssatzung zu prüfen, aber nur dann im Kassenbericht aufzunehmen, wenn der Verwendungszweck der Mittel den in § 14 Abs. 1 der Vereinssatzung normierten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bzw. dem im § 2 der Vereinssatzung vorgegebenen Ziele widerspricht.
§ 15
Revision
Den Kassenprüfern (2 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied), die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein schriftlicher Prüfbericht, der sich ausschließlich auf die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsführung zu beziehen hat, ist bei der Mitgliederversammlung vorzulegen. § 14 der Vereinssatzung ist zu beachten. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zu übergeben. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 16
Ehrungen
Ordentliche Mitglieder, die den Verein durch ihre langjährige Mitgliedschaft unterstützt haben, werden durch den Vorstand wie folgt geehrt:
Für 15-jährige Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine Urkunde Für 25-jährige Mitgliedschaft erhält das Mitglied die Vereinsnadel in Silber Für 40-jährige Mitgliedschaft erhält das Mitglied die Vereinsnadel in Gold
Die Ehrungen sind in einem angemessenen Rahmen durchzuführen (Weihnachtsfeier oder Mitgliederversammlung) und mit einer Urkunde zu dokumentieren. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich. Die Auszeichnung ist mit einer Urkunde entsprechend zu dokumentieren. Ein Spieler kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenspielführer ernannt werden, wenn er mindestens 8 Jahre das Amt des Spielführers in einer Seniorenmannschaft inne hatte. Die Ernennung ist mit einer entsprechenden Urkunde zu dokumentieren. Für außerordentliche nachhaltige Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied, sofern es das 60. Lebensjahr vollendet hat, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Ernennung setzt die Auszeichnung mit der Vereinsnadel in Gold voraus. Die Ernennung ist mit einer Urkunde entsprechend zu dokumentieren. Ein Vereinsmitglied kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden, wenn er mindestens 10 Jahre ein Amt im geschäftsführenden Vorstand inne hatte. Voraussetzung ist die Ehrenmitgliedschaft. Die Ernennung ist mit einer Urkunde entsprechend zu dokumentieren. Es kann immer nur ein Vereinsmitglied Ehrenvorsitzender sein. Besonders verdienstvolle Mitarbeiter können vom Gesamtvorstand bei 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder bei den jeweiligen Fachverbänden und dem Landessportbund für eine Ehrung vorgeschlagen werden, wenn sie mindestens 10 Jahre aktive Vereinsarbeit geleistet haben. Für die aufgezeigten Ehrungen/Auszeichnungen gelten auch entsprechende Verdienste im Förderverein SV "Wisper" Lorch. Es können auch Nichtmitglieder, die sich besondere Verdienste um den SV "Wisper" 1925 e.V. Lorch und/oder den Förderverein SV "Wisper" Lorch erworben haben, entsprechend geehrt bzw. ausgezeichnet werden.
§ 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die aktiven Mitglieder sind gegen eintretende Unfälle bei der Unfallversicherung des Landessportbundes Hessen e.V., Frankfurt, versichert.
§18
Satzungsverfahrensregelungen/Satzungsänderungen
Jedem Mitglied ist auf Antrag die Satzung zur Einsichtnahme durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes auszuhändigen. Geplante Satzungsänderungen bzw. -neufassungen sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern anzuzeigen und zugänglich zu machen.
§ 19
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Gesamtvorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließen, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Lorch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§ 20
Beschluß
Beschlossen und angenommen in der Mitgliederversammlung am 27.03.2009.
§ 21
Unterschriften Der Gesamtvorstand:
geschäftsführenden Vorstand (§ 11 Abs. 1.1 der Vereinssatzung)
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Impressum
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